AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen
nach §§ 305 ff. BGB

AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB

Hier kannst Du unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nachlesen

§ 1 Allgemeines

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertragliche Buchung der mobilen Solekammer (nachfolgend „Soleanhänger“) von Pferdegesundheit Sachsen, Eulenbergallee 3, 04416 Markkleeberg (nachfolgend „Vermieter“) durch den Kunden (nachfolgend „Mieter“).
Der Vermieter behält sich Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

§ 2 Zustandekommen eines Vertrages

Durch Buchung des Soleanhängers durch einen Mieter und Bestätigung des vereinbarten Termins durch den Vermieter kommt der Nutzungsvertrag zustande. Auch bei einer mündlichen, telefonischen oder schriftlichen (E-Mail) Vereinbarung bzw. Zustimmung gilt der Nutzungsvertrag als erteilt. Der Vermieter behält sich vor, einen Nutzungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen.

§ 3 Zahlung

Nachdem ein Vertrag wirksam geschlossen wurde, wird der Soleanhänger für den Mieter reserviert. Im Gegenzug erstellt der Vermieter eine Vorkasse-Rechnung bzw. Abschlagsrechnung (nachfolgend „Vorkasse“) zum Vertrag in Höhe von maximal 50% der vereinbarten Gesamtkosten.
Die Zahlung der Vorkasse leistet der Vermieter bis spätestens 10 Tage vor Beginn des vereinbarten Mietbeginns. Die Zahlung an den Vermieter kann vorab per PayPal info@pferdegesundheit-sachsen.de oder dem ausgewiesenen QR Code auf der Vorkasse-Rechnung erfolgen.
Nicht fristgerechter Eingang der Vorkasse-Zahlung gilt als Annullierung im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Vermieter wird damit von jeglichen Pflichten aus diesem Vertrag freigestellt und behält sich alle Ansprüche vor.
Der Gesamtbetrag abzüglich der Vorkasse erhält der Vermieter vom Mieter bis zum oder am Tag der Übergabe/Mietbeginn.
Die Zahlung an den Vermieter kann vorab per PayPal info@pferdegesundheit-sachsen.de, dem ausgewiesenen QR Code auf der Vorkasse-Rechnung oder in Bar bei Übergabe/Mietbeginn des Soleanhängers erfolgen.

§ 4 Rücktritt/Terminabsagen durch den Mieter

Ein kostenfreier Rücktritt des Mieters vom Vertrag ist bis spätestens 2 Wochen vor Beginn der vereinbarten Mietzeit möglich.
Bei Rücktritt des Mieters vom Vertrag innerhalb von 2 Wochen vor Beginn der vereinbarten Mietzeit berechnet der Vermieter eine Kompensation in Höhe von 50% der vereinbarten Gesamtkosten.
Sollte für den vom Rücktritt betroffenen Zeitraum ein Vertrag über eine anderweitige Vermietung zustande kommen, erstattet der Vermieter dem Mieter bis zu 100% der Kompensationszahlung in Höhe des Differenzbetrages zwischen Kompensation (des Mieters) und Mietbetrag der anderweitigen Vermietung über den betroffenen Zeitraum.

§ 5 Terminabsagen durch den Vermieter

Kann ein gebuchter Termin wegen Krankheit, technischer Störungen oder durch höhere Gewalt nicht stattfinden, wird der Vermieter den Mieter zeitnah informieren. Der Mieter hat anschließend die Wahl/das Recht:
1. den Termin in Abstimmung mit dem Vermieter zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen
2. vom Vertrag zurück zutreten und etwaige Vorkassenleistung werden erstattet. 

§ 6 Übergabe und Rückgabe des Soleanhängers

Der Vermieter stellt den Soleanhänger zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort sauber, desinfiziert, verplombt, in technisch einwandfreiem und unbeschädigtem Zustand zur Verfügung.
Der Vermieter händigt den Nutzungsvertrag aus. Der Tierhalter/Mieter quittiert dies mit der Unterzeichnung des Nutzungsvertrages. Der Anhänger ist besenrein, unbeschädigt, in technisch einwandfreiem Zustand und mit vollzähligem Zubehör nach Ende der Nutzungsdauer am vereinbarten Ort zurückzugeben.
Der Zustand des Anhängers wird nach der Rückgabe durch den Vermieter überprüft und etwaige Schäden, die während der Mietdauer entstanden sind, werden protokolliert. Dieses Protokoll ist vom Mieter zu unterzeichnen.

§ 7 Haftungsausschluss

Der Tierhalter/Mieter haftet für sämtliche Schäden, die an Personen, an dem Soleanhänger und deren Ausrüstung, durch ihn oder das Tier verursacht werden, unmittelbar und in voller Höhe. Der Tierhalter/Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er den Soleanhänger beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Tierhalter/Mieter den Soleanhänger im selben Zustand zurückzugeben, wie er ihn bekommen hat. Die Haftung des Tierhalter/Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie a. Sachverständigungskosten, b. Wertminderung, c. Abschleppkosten, d. Nutzungsausfallkosten. Bei den Nutzungsausfallkosten haftet der Tierhalter/Mieter mit mindestens einer Mindestnutzungsabnahme von 4 Inhalationen pro Tag, an dem der beschädigte Soleanhänger dem Vermieter nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Vor jeder Nutzung werden mögliche davor bestehende Schäden an und in dem Soleanhänger zusammen mit dem Tierhalter/Mieter inspiziert. Vorhandene Schäden werden im Nutzungsvertrag notiert. Mit seiner Unterschrift im Nutzungsvertrag bestätigt der Tierhalter/Mieter die Kenntnis über diese Schäden.

§ 8 Nutzung

Der Tierhalter/Mieter hat den Soleanhänger und das Zubehör sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Nur das/die angemeldete/en Tier/e durch den Mieter darf/dürfen den Soleanhänger betreten und benutzen.
Der Soleanhänger darf ausschließlich und nur zur Soleinhalation benutzt werden, insbesondere ist ein Hängertraining nicht gestattet. Auch ein Anhängen an ein KFZ, einen Traktor, LKW o.ä. ist nicht gestattet. Der Soleanhänger darf im vereinbarten Nutzungszeitraum nicht bewegt, anderweitig beladen oder benutzt werden. Der Ultraschallvernebler darf ausschließlich mit der mitgelieferten Sole befüllt werden und nur im Soleanhänger der Firma Pferdegesundheit Sachsen genutzt werden. Der Soleanhänger wird gereinigt, gesäubert und desinfiziert an den Mieter übergeben und wird besenrein wieder abgegeben. Bei unberechtigter Öffnung der Sattelkammer, unbefugtem Betreten des Anhängers oder Zweckentfremdung wird eine Vertragsstrafe begangen. Diese liegt bei einer Höhe von 15.000€. Die Vervielfältigung des Nutzungsvertrages ist untersagt.

§ 9 Soleinhalation/Heilungsmethode

Ein Heilversprechen wird vom Vermieter ausdrücklich nicht gegeben oder ausgesprochen. Es handelt sich um eine alternative und unterstützende Heilungsmethode, die nicht der klassischen Schulmedizin entspricht. Für auftretende gesundheitliche Schäden, die durch die Soleinhalation auftreten könnten, übernimmt der Vermieter keine Haftung. Ansprüche aus versehentlicher oder unwissentlicher Fehlinformation sind – soweit nach BGB zulässig – ausgeschlossen. Die Nutzung des Soleanhängers ersetzt keine tiermedizinische Behandlung.

§ 10 Aufsichtspflicht

Der/Die Tierhalter/Mieter/in muss dauerhaft seiner/ihrer Aufsichtspflicht gegenüber den oben genannten Tieren nachkommen. Der Vermieter unterliegt zu keiner Zeit der Aufsichtspflicht.
Das Betreten und Benutzen des gesamten Soleanhängers geschieht auf eigene Gefahr. Für Verletzungen, die sich die Tiere in dem Soleanhänger und/oder beim Auf- und Abladen auf/in den Soleanhänger zufügen können, haftet alleine der Tierhalter/Mieter. Der Tierhalter/Mieter führt das Holen und Bringen aus dem Stall zum Soleanhänger sowie das Auf- und Abladen der Tiere selbstständig und auf eigene Verantwortung durch.

§ 11 Versicherung

Der Tierhalter/Mieter weist eine Pferde-/Tier-Haftpflichtversicherung für das/die Tier/e nach. Der Tierhalter/Mieter versichert, dass das/die Tier/e frei von ansteckenden Krankheiten ist/sind und aus seuchenfreiem Bestand kommt/kommen.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.